Dein guter Ruf im Netz

Gute Frage: Was kann ich eigentlich tun, wenn ohne meine Einwilligung Fotos von mir im Internet veröffentlicht werden?


“Erst einmal sollten Sie akribisch prüfen, ob eine Einwilligung für die Wiedergabe der ungefragt veröffentlichten Fotos notwendig ist. Eine Rechtsgrundlage dafür finden Sie im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG). Hiernach dürfen Bildnisse zwar grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung einer abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Allerdings gibt es vier klare Ausnahmen:
Erstens dürfen die Fotos von so genannten "absoluten Personen der Zeitgeschichte" - Staatsoberhäupter, Künstler, Sportler, Wissenschaftler usw. - immer veröffentlicht werden. Bei "relativen Personen der Zeitgeschichte", die z.B. wie Unfallzeugen oder Prozessbeteiligte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit stehen, gilt dieser Freibrief nur insoweit, wie sich die Darstellung auf eben das konkrete Ereignis beschränkt.
Zweitens entfällt die Genehmigungspflicht bei Personen, die nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit sind. Einfaches Prüfkriterium: Der Gesamteindruck des Bildes bleibt unverändert, wenn die Person daraus - gedanklich - entfernt wird.
Drittens gilt das Recht an der eigenen Abbildung nicht mehr für Fotos mit über drei Personen, wie sie etwa bei einer Versammlung, Demonstration oder öffentlichen Party entstehen. Einzelbilder oder gar Portraits auf solchen Massenansammlungen bedürfen allerdings weiter der Zustimmung der Abgebildeten.
Und viertens fallen auch jene Fotos einzelner Personen unter eine freie Veröffentlichung, die einem höheren Interesse der Kunst dienen, wenn sie nicht ausdrücklich als Auftragsarbeit angefertigt wurden und damit in ihren Urheberrechten beschränkt sind.
Treffen jedoch all diese Kriterien in Ihrem Fall nicht zu, können Sie den Betreiber der Web-Site auffordern, Ihr Bild unter Berufung auf das Kunsturhebergesetz umgehend zu entfernen. Unterbleibt jegliche Reaktion, sollten Sie zu einer anwaltlichen Abmahnung unter Androhung eines entsprechenden Strafgeldes greifen, wobei der Abgemahnte in jedem Fall die meist nicht billige Anwaltsgebühr zu bezahlen hat. Bleibt auch das ohne Wirkung, können Sie eine gerichtliche Unterlassungsklage einreichen - allerdings mit dem Risiko, den Fall möglicherweise auch zu verlieren und dann für alle Gerichts- und Anwaltskosten selbst aufkommen zu müssen.
Übrigens dürfen auch Sie nicht einfach ihr Konterfei auf eine eigene Homepage stellen, wenn Sie dieses Bild etwa als Bewerbungsfoto in einem Fotostudio haben anfertigen und sich nicht ausdrücklich das Recht zur Veröffentlichung im Internet haben übertragen lassen. Nach einem Urteil des Landgerichts Köln (Az. 28 O 468/06) verletzt eine solche "öffentliche Zurschaustellung" des eigenen Bildes nämlich die weiter geltenden Urheberrechte des Fotografen und kann bei einem in diesem Fall anerkannten Streitwert von 10.000 Euro teuer werden.”

Aufklärung gab Rechtsanwältin Tanja Leopold. Sie und andere Anwälte leisten telefonische Rechtsberatung bei der Deutschen Anwaltshotline. Weitere Informationen: www.anwaltshotline.de


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